Kündigungsschutzklage
Wir beraten und vertreten Sie bei Kündigungen, Aufhebungsverträgen und im Kündigungsschutzverfahren — persönlich, strategisch und mit klarem Blick für die beste Lösung.
Schnelle Ersteinschätzung · Persönliche Beratung · Vertretung vor dem Arbeitsgericht
Die 3-Wochen-Frist ist entscheidend
Wer sich gegen eine Kündigung wehren möchte, muss in der Regel innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage erheben. Wird diese Frist versäumt, gilt die Kündigung häufig als wirksam. Eine frühzeitige rechtliche Einschätzung ist daher oft entscheidend.
Wann eine Kündigungsschutzklage sinnvoll sein kann
Eine Kündigungsschutzklage kann sinnvoll sein, wenn Zweifel an der Wirksamkeit der Kündigung bestehen oder wenn über eine Abfindung, Weiterbeschäftigung oder eine geordnete Beendigung des Arbeitsverhältnisses verhandelt werden soll.
Ordentliche Kündigung
Außerordentliche oder fristlose Kündigung
Betriebsbedingte Kündigung
Aufhebungsvertrag mit Klärungsbedarf
So begleiten wir Sie
Erste Einschätzung des Falls
Prüfung von Kündigung, Vertrag und Unterlagen
Entwicklung einer klaren Strategie
Vertretung in Verhandlung und Verfahren
Welche Unterlagen für die Prüfung hilfreich sind
Für eine erste Einschätzung sind insbesondere folgende Unterlagen hilfreich:
Kündigungsschreiben
Arbeitsvertrag
Relevante E-Mails oder Abmahnungen
Unterlagen zu Aufhebungsvertrag oder Freistellung, falls vorhanden
Häufig gestellte Fragen
Bleiben Sie ruhig und unterschreiben Sie nichts vorschnell. Notieren Sie das Zugangsdatum der Kündigung und melden Sie sich innerhalb von 3 Tagen bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend. Wollen Sie gegen die Kündigung vorgehen, gilt in der Regel eine Frist von 3 Wochen.
In den meisten Fällen muss die Klage innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung erhoben werden. Nach Ablauf dieser Frist wird die Kündigung in der Regel wirksam.
Ein gesetzlicher Abfindungsanspruch besteht nur in Ausnahmefällen. In der Praxis werden Abfindungen jedoch häufig im Rahmen von Kündigungsschutzverfahren oder Aufhebungsverträgen verhandelt.
Nein. Ein Aufhebungsvertrag ist freiwillig. Unterschreiben Sie nichts vorschnell — er kann weitreichende Folgen haben, etwa für Ihr Arbeitslosengeld.
Ja. Gerade bei Kündigungen ist eine schnelle Ersteinschätzung wichtig. Vereinbaren Sie zeitnah einen Termin, damit wir Ihre Optionen rechtzeitig prüfen können.
Standorte
Wir beraten Mandanten im Kündigungsschutzrecht in München, Berlin, Hamburg, Köln, Düsseldorf, Frankfurt, Stuttgart, Leipzig, Dortmund und Essen.
Ihr Recht. Unsere Verantwortung.
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